Art. 3
- Die Ziele der Union sind die folgenden:
- Wahrung der Unabhängigkeit der Justizbehörde, eine wesentliche Voraussetzung für das reibungslose Funktionieren und rechtlichen Garantien der Rechte und Freiheiten des Volkes;
- Die Bewahrung der verfassungsrechtlichen und moralische Position der Justiz;
- Erweiterung und Vervollkommnung der Bekannten und der Kultur der Richter durch eine Korrelation zwischen den Kontakt mit ihren Kollegen aus anderen Ländern und Organisationen buitlenlandse ermöglichen und deren Betrieb, und die Rechte im Ausland, besonders in ihrer Anwendung ;
- Die Untersuchung einiger rechtlicher Probleme in der Gemeinschaft, um sicherzustellen, außer das Interesse auf nationaler, regionaler oder globaler, die beste Lösung für dieses Problem;
- Diese Ziele werden von den Fonds die folgenden Teile:
- Organisation von Konferenzen und Sitzungen der Ausschüsse;
- Der Austausch von kulturellen Berichte;
- Zur Förderung und Vertiefung der Freundschaft zwischen Magistraten Berichte aus verschiedenen Ländern;
- Verbesserung der gegenseitigen Hilfe zwischen den Verbänden und nationalen Gruppen, die Ausbildung der Intensivierung des Informationsaustauschs und zur Erleichterung für Richter und Feiertage im Ausland;
- Durch andere Mittel vom Zentralrat genehmigt.